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Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948
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Seite 2 von 2

Autor:  Josef Gerber [ Mo 14. Jan 2019, 12:13 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914 - 1926 + 1945 - 1948

Hannover Reichsbahn


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Autor:  Josef Gerber [ Di 15. Jan 2019, 10:42 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914 - 1926 + 1945 - 1948

Hannover-Linden

HANOMAG

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Autor:  Josef Gerber [ Fr 22. Feb 2019, 14:25 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914 - 1926 + 1945 - 1948

Stadt Rüstringen


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Autor:  Josef Gerber [ Do 31. Okt 2019, 14:44 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Celle - Stadtausgaben

Inflationsausgaben der Jahre 1922 und 1923

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Autor:  Josef Gerber [ Do 31. Okt 2019, 15:07 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Celle - Stadtausgaben

Kleingeldausgaben 1919-1922, 10 Pfennig und 4 x Serienscheine 25-100 Pfennige.

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Autor:  Josef Gerber [ Di 17. Aug 2021, 21:56 ]
Betreff des Beitrags:  Re: Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Deutschland - Niedersachsen - Notgeld 1914-1926+1945 -1948

Verden/Aller - 50 Pfennig der Sparkasse - Notgeld 1921

Rückseite - Wie ehedem zu Verden die Wucher und Schieber bestraft wurden.

Wucher
Definition: Was ist "Wucher"?

Ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage oder Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 291 Strafgesetzbuch
Wucher

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
Gemäß § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, welches gegen die guten Sitten verstößt. Wann dies im besonderen Maße gilt, regelt § 138 Absatz 2 BGB:

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